Gesetze / Grundsicherungsgeld-Verordnung
GrusiGV§ 5 Begrenzung abzugsfähiger Ausgaben
Stand: 10.06.2019
Ausgaben sind höchstens bis zur Höhe der Einnahmen aus derselben Einkunftsart abzuziehen. Einkommen darf nicht um Ausgaben einer anderen Einkommensart vermindert werden.